In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Korea beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
Ob in einem anderen Versicherungszweig (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
In der Folge ist die Person in Korea von den entsprechenden Rechtsvorschriften zum Nationalen Rentengesetz befreit.
Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Korea Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Koreas zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Koreas besteht lediglich für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea.