Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Israel ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Israel ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass das Abkommen – im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten – keine konkrete Zeitgrenze für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates enthält. Gleichwohl muss die vorübergehende selbstständige Tätigkeit in Israel durch die Eigenart der Tätigkeit oder auf Grund der vertraglichen Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Israel selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Israels zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung ISR/D 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck ISR/D 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person krankenversichert ist
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.