Personen, die vorübergehend in Bosnien-Herzegowina beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in Bosnien-Herzegowina Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die die betreffende Person begleiten. Hierfür ist der Vordruck BH 6 erforderlich, der bei der Krankenkasse erhältlich ist. Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind unmittelbar bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben enthält auch unser in erster Linie für Urlauber bestimmtes Merkblatt „Urlaub in Bosnien-Herzegowina“ nützliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina.
Alternativ zur Sachleistungsaushilfe erhalten Personen, die vorübergehend in Bosnien-Herzegowina beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, die im Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) vorgesehenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber (vgl. § 17 SGB V), wenn sie während der Beschäftigung erkranken. Dies gilt auch für die gesetzlich versicherten Familienangehörigen, die die betreffende Person begleiten oder sie dort besuchen. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten (maximal in Höhe der für die Krankenkasse geltenden deutschen Vertragssätze).
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin