Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Tunesien ausüben, beinhaltet das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen keine der Entsendung von abhängig beschäftigten Personen entsprechende Regelung. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist allerdings durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antrags- und Bescheinigungsverfahren finden Sie hier .
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