Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung BH1 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden:
- der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder
- dem GKV-Spitzenverband, DVKA, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung BH1 für beschäftigte Personen sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Ausnahme für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Landschaftsbau (SVLFG)
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung BH1 für beschäftigte Personen für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die SVLFG als Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die SVLFG zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren jeweiligen länderspezifischen Informationen oder unter „Häufig gestellte Fragen" .