Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung AU/DE 101 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden:
- der gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder
- der Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Elektronisches Antragsverfahren bei den gesetzlichen Krankenkassen
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung AU/DE 101 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle) abgeführt werden, sind ausschließlich elektronisch an diese Einzugsstelle zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Ausnahme für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Landschaftsbau (SVLFG)
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung AU/DE 101 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die SVLFG als Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die SVLFG zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung AU/DE 101 für beschäftigte Personen, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die DRV Bund, Berlin, zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren jeweiligen länderspezifischen Informationen oder unter „Häufig gestellte Fragen" .