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Häufig gestellte Fragen zur Situation in Israel

Erwerbstätige Personen

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Prüfung einer Entsendung in den betreffenden Staat zu beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn danach für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind, gilt Folgendes:

Sie können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.dvka.de unter → „Versicherte“ → „Touristen“. Bitte bedenken Sie, dass mit der EHIC ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Wenn Sie im Rahmen einer Entsendung für Ihren Arbeitgeber in den genannten Staaten tätig sind, besteht alternativ die Möglichkeit, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über Ihren Arbeitgeber, z. B. im Wege der Kostenerstattung, zu erhalten. Der Leistungsumfang richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Unabhängig von den beiden vorgenannten Möglichkeiten können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft im Rahmen von Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang richtet sich in diesem Fall nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Ihre gesetzliche Krankenkasse informiert Sie darüber, ob und auf welcher Rechtsgrundlage in Ihrem Einzelfall Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können.

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Voraussetzungen der Entsendung bzw. Ausstrahlung zu prüfen, ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrer deutschen Krankenkasse. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Sind in Ihrem Fall die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, gilt Folgendes:

  • In den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit der jeweiligen Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in Anspruch genommen werden, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenkasse.
  • Unabhängig davon, können in diesen Staaten, sofern Sie im Rahmen einer Entsendung für Ihren Arbeitgeber tätig sind, sowie in den übrigen Abkommensstaaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über Ihren Arbeitgeber, z. B. im Wege der Kostenerstattung, in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang in diesen Sachverhalten richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Ihre gesetzliche Krankenkasse informiert Sie darüber, ob und auf welcher Rechtsgrundlage in Ihrem Einzelfall Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können.

Touristinnen und Touristen

Sie können in diesen Staaten Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zu Lasten Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.dvka.de unter → „Versicherte“ → „Touristen“. Bitte bedenken Sie, dass mit der EHIC ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Unabhängig davon, können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft im Rahmen von Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang in diesen Sachverhalten richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften. Wir empfehlen, sich von einer deutschen Krankenkasse möglichst im Vorfeld beraten zu lassen.

In den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können diese Leistungen mit der jeweiligen Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in Anspruch genommen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenkasse.

In den Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Krankenversicherung besteht, gibt es keine Möglichkeit einer Leistungsinanspruchnahme zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenkasse.

Reisen Sie aus Israel nach Deutschland für einen vorübergehenden Aufenthalt ein, besteht keine Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.

Wohnortverlegung nach Deutschland

Ob die Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse oder die Möglichkeit einer Leistungsinanspruchnahme zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist davon abhängig, welchen Aufenthaltstitel Sie für die Einreise nach Deutschland erhalten. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche Krankenkasse Ihrer Wahl. Diese wird auf der Grundlage des Aufenthaltstitels prüfen, ob Sie über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abgesichert werden können.

Ob die Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse und eine Leistungsinanspruchnahme zu ihren Lasten besteht, ist von den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen abhängig. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche Krankenkasse Ihrer Wahl.

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