Extranet

Arbeiten im Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung des Brexits

Stand: 01/2025

Das Austrittsabkommen

Im Rahmen des zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens waren während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (im Weiteren: Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vollumfänglich weiter anwendbar (z. B. für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Personen).

Der Übergangszeitraum des Austrittsabkommens endete zum 31.12.2020.

Für Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufwiesen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit jedoch weiter, sofern sie ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinaus fortbestehen.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 entsprechen. Es findet seit dem 01.01.2021 für Situationen Anwendung, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.

Dies bedeutet, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitender Bezug vor dem 01.01.2021 haben, unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter gelten und
  • für Sachverhalte, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten unter dem im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Voraussetzungen weiter gelten.

Ausführliche Informationen zum EU-Austritt des Vereinigten Königreichs finden Sie unter Brexit .

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die sich im Wesentlichen entsprechen. Sofern nicht explizit auf Unterschiede hingewiesen wird, gelten die folgenden Ausführungen zur VO (EG) 883/04 auch in Bezug auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen enthält und Familienleistungen sowie Leistungen der Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen sind.

Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies jedoch dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch im anderen Staat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zu vermeiden, enthält die VO (EG) 883/04 einheitliche Zuständigkeitsregelungen für sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit, die Sie den folgenden Übersichten entnehmen können:

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