Extranet

Entsendung von abhängig beschäftigten Personen

 

Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten nach Tunesien:

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn

  • eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
  • im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
  • im Voraus zeitlich begrenzt

von ihrem Arbeitgeber nach Tunesien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 12 Monate der Entsendung nach Tunesien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 12 Monate befristet ist.

Das Abkommen sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung einer Entsendung von 12 auf 24 Monate vor. Nähere Informationen zu dieser Verlängerung finden Sie im Abschnitt „Abschluss einer Ausnahmevereinbarung“.

Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Tunesien maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person

Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Tunesien ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.

Unterbrechung der Entsendung

Eine neue Entsendung von 12 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.

Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht

Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung TN/A 101 beantragt werden.

Den Vordruck TN/A 101 stellt in Deutschland aus:

  • die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
  • der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern in Deutschland nur eine gesetzliche Unfallversicherung besteht,
  • im Übrigen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin.

Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung

Entsendung von mehr als 24 Kalendermonaten

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 12 Monaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 13. Monats der Entsendung grundsätzlich die tunesischen Rechtvorschriften. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung der Entsendung auf 24 Monate oder die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".

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