In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in Bezug auf den Leistungsexport und
- die Alterssicherung der Landwirte.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Indien beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
Ob in einem weiteren Versicherungszweig (Kranken-, Pflege und Unfallversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
In Indien hingegen ist die beschäftigte Person in einem solchen Fall von dem für sie geltenden System der Rentenversicherung (Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte sowie Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität) befreit. Ob und ggf. zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Indien Beiträge zu zahlen hat, ist nach innerstaatlich indischem Recht zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 3 SVA). Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien.