Extranet

Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in mehreren Mitgliedstaaten / Elektronischer A1-Antrag „Flug- und Kabinenbesatzungen“

 

Seit dem 28.06.2012 unterliegen Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats , in dem ihre Heimatbasis liegt. Die Prüfung und Ausstellung der A1-Bescheinigung ist - unabhängig vom Wohnort der Person - vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem sich die Heimatbasis befindet. Liegt diese in Deutschland, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA zuständig.

Obwohl die Regelungen grundsätzlich an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.

Bitte prüfen Sie vor Antragstellung, ob für Sie Übergangsregelungen anzuwenden sind. Mehr dazu erfahren Sie hier .

Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier .

Antragsverfahren für Arbeitgeber

Ab dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder beschäftigte Personen ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:

  • Die Heimatbasis der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
  • Die Person übt neben der Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied keine weitere Erwerbstätigkeit aus.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller die oben beschriebene Übermittlungsmöglichkeit bereits implementiert hat, können Sie den Antrag „Flug- und Kabinenbesatzungen“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzen Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht Ihnen als Arbeitgeber für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir Sie bzw. Ihre Beschäftigten telefonisch oder schriftlich.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Ihre Beschäftigten, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls. Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.

Bitte wenden Sie sich zwingend für Ihre nicht in Deutschland stationierten Beschäftigten an den im Staat der Heimatbasis zuständigen Träger , damit dieser die anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Bitte wenden Sie sich in diesen Sachverhalten nicht an uns, da wir mangels Zuständigkeit weder zu Beginn noch in der Folge in das Verfahren eingebunden sind und Ihnen daher keine Auskünfte dazu geben können. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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