Ab dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder beschäftigte Personen ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:
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Die Heimatbasis der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
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Die Person übt neben der Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied keine weitere Erwerbstätigkeit aus.
Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:
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Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller die oben beschriebene Übermittlungsmöglichkeit bereits implementiert hat, können Sie den Antrag „Flug- und Kabinenbesatzungen“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen.
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Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
Nutzen Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht Ihnen als Arbeitgeber für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.
Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir Sie bzw. Ihre Beschäftigten telefonisch oder schriftlich.
Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Ihre Beschäftigten, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls. Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Bitte wenden Sie sich zwingend für Ihre nicht in Deutschland stationierten Beschäftigten an den im Staat der Heimatbasis zuständigen Träger, damit dieser die anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Bitte wenden Sie sich in diesen Sachverhalten nicht an uns, da wir mangels Zuständigkeit weder zu Beginn noch in der Folge in das Verfahren eingebunden sind und Ihnen daher keine Auskünfte dazu geben können. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.