Extranet

Beschäftigung als Beamter und zusätzliche Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

 

Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens GME4

Dieser Fragebogen ist zu verwenden, sofern eine von Ihrem Beamtenverhältnis unabhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Sofern Sie lediglich im Auftrag Ihres Dienstherren in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, finden Sie hier Informationen zum Antragsverfahren.

Auch wenn Sie in einem Mitgliedstaat in einem Beamtenverhältnis stehen und in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates .

Bitte beachten Sie, dass die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stets von den Bestimmungen des Staates abhängt, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung sind wir bei unserer Festlegung gebunden. So kann es beispielsweise sein, dass das Bekleiden einer bestimmten Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc.), der Besitz einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer oder einem entsprechenden Versorgungswerk in einigen Staaten als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dies gilt teilweise auch dann, wenn die „Tätigkeit“ praktisch gar nicht ausgeübt wird. Bitte machen Sie dennoch diesbezügliche Angaben im Fragebogen oder fügen ein Anschreiben mit Erläuterungen bei.

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.

Wohnen Sie in Deutschland, senden Sie den Fragebogen GME4 vollständig ausgefüllt an:

GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Sie und ggf. Ihr Arbeitgeber die Angaben zu bestätigen haben. Sie können auch Steuerberater, Unternehmensberatungen, etc., für das Verfahren bevollmächtigen. In diesem Fall benötigen wir eine Kopie der Vollmacht.

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens bitten wir Sie, den Fragebogen am Bildschirm auszufüllen. So ist alles maschinell lesbar und Sie helfen uns, Ihre Daten zügig erfassen zu können.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden Sie bzw. Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktiert.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Dienstherr, ggf. Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die deutsche Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Sofern Sie als deutsche Beamtin oder als deutscher Beamter in einem anderen Mitgliedstaat in einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen in der Regel auch Verträge als „freie Dienstnehmer“) stehen, wird diese Beschäftigung nach unserer Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtlich so beurteilt, wie es bei Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung in Deutschland der Fall wäre.

Da sich Ihre Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung grundsätzlich nur auf Ihre originäre Beamtentätigkeit bezieht, unterliegt die zusätzliche Beschäftigung somit den Bestimmungen der deutschen gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Prüfung, ob die Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist, obliegt grundsätzlich der von Ihnen zu wählenden Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse). Diese ist neben ihrer Aufgabe als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auch für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständig. Entsprechend geben Sie bitte unter Punkt 4.1 grundsätzlich eine gesetzliche Krankenkasse an. Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier .

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier .

Bitte beachten Sie: Wohnen Sie nicht in Deutschland, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnstaat zuständigen Träger , damit dieser die für sie anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Fragebogen GME4

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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