Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine selbstständig tätige Person ist an die folgenden Stellen zu übermitteln:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für selbstständig tätige Personen, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier (Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen - GKV-Spitzenverband, DVKA).
Sonderregelung für Drittstaatsangehörige
Für Selbstständige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der Schweiz (sog. Drittstaatsangehörige) haben, ist weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit anwendbar. Hiernach kann für Drittstaatsangehörige eine Feststellung der Entsendung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens geprüft werden.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung CH1 für selbstständig tätige Personen sind ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren jeweiligen länderspezifischen Informationen oder unter „Häufig gestellte Fragen" .