Merkblätter „Urlaub im Ausland“

Auf dieser Seite finden Sie unsere aktuellen Merkblätter, die Ihnen Auskünfte zur Sicherstellung Ihres Krankenversicherungsschutzes im Urlaubsland geben. Ein Klick auf das jeweilige Land öffnet das Merkblatt.

Bitte beachten Sie, dass Sie zum Nachweis Ihres Versicherungsschutzes eine Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse benötigen. Diese berät Sie auch bei Fragen zum Umfang des hiermit verbundenen Versicherungsschutzes.

 

Bitte beachten Sie folgenden wichtigen Hinweis ab 01.05.2010

Seit dem 01.05.2010 finden innerhalb der EU neue Rechtsvorschriften Anwendung. Hieraus ergeben sich u. a. Änderungen in der Vorgehensweise bei Arbeitsunfähigkeit im EU-Ausland. So bald wie möglich werden die Merkblätter entsprechend angepasst, wobei auch ggf. abweichende Verfahren in einzelnen Staaten berücksichtigt werden. Bis dahin bitten wir Sie, den folgenden Hinweis zum grundsätzlichen Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit zu beachten:

Arbeitsunfähigkeit

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Fortzahlung des Arbeitslosengeldes oder Krankengeld kommt auch in Betracht, wenn im anderen Staat Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Hierzu sind jedoch unbedingt folgende Hinweise zu beachten:

Melden Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit schnellstmöglich (z. B. telefonisch oder per Telefax) den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Ihre Urlaubsanschrift.

Bitten Sie den behandelnden Arzt, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.

Die Bescheinigung müssen Sie innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an Ihre deutsche Krankenkasse senden (ggf. per Fax). Hierfür steht Ihnen auf der letzten Seite ein Anschreiben zur Verfügung. Auch Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit sollten Sie die Arbeitsunfähigkeit auf schnellstem Wege durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

Ihre deutsche Krankenkasse kann einen ausländischen Träger beauftragen, eine Begutachtung Ihrer Arbeitsunfähigkeit vornehmen zu lassen. Nehmen Sie einen von dort festgesetzten Termin für eine Kontrolluntersuchung unbedingt wahr. Dieser Termin kann kurzfristig angesetzt werden. Das Ergebnis wird auch Ihrer Krankenkasse bekannt gegeben.

Wenn Sie bei Rückkehr nach Deutschland weiter arbeitsunfähig sind, informieren Sie hierüber bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Agentur für Arbeit und Ihre Krankenkasse.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub in...


   Belgien (Stand 05/2010)    Montenegro (Stand 05/2009)
   Bosnien-Herzegowina (Stand 08/2007)    Niederlande (Stand 02/2009)
   Bulgarien (Stand 05/2010)    Norwegen (Stand 05/2010)
   Dänemark (Stand 05/2010)    Österreich (Stand 06/2010)
   Estland (Stand 05/2010)    Polen (Stand 06/2010)
   Finnland (Stand 05/2010)    Portugal (Stand 05/2010)
   Frankreich (Stand 05/2010)    Rumänien (Stand 05/2010)
   Griechenland (Stand 05/2010)    Schweden (Stand 05/2010)
   Großbritannien (Stand 05/2010)    Schweiz (Stand 05/2010)
   Irland (Stand 05/2010)    Serbien (Stand 10/2009)
   Island (Stand 06/2010)    Slowakei (Stand 06/2010)
   Italien (Stand 05/2010)    Slowenien (Stand 06/2010)
   Kroatien (Stand 05/2010)    Spanien (Stand 05/2010)
   Lettland (Stand 05/2010)    Tschechien (Stand 05/2010)
   Liechtenstein (Stand 05/2010)    Türkei (Stand 05/2009)
   Litauen (Stand 05/2010)    Tunesien (Stand 03/2010)
   Luxemburg (Stand 05/2010)    Ungarn (Stand 05/2010)
   Malta (Stand 05/2010)    Zypern (Stand 05/2010)
   Marokko (Stand 11/2008)    Weitere Staaten
   Mazedonien (Stand 10/2008)