Arbeiten im Ausland
Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung außerhalb Deutschlands aus, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob für ihn die Rechtsvorschriften Deutschlands oder seines Beschäftigungsstaates über soziale Sicherheit gelten, darauf an, ob eine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist.
Die folgende Übersicht zeigt, für welche Staaten eine entsprechende Regelung besteht. Die jeweils angekeuzten Versicherungszweige werden entweder unmittelbar vom sachlichen Geltungsbereich der Regelung erfasst oder mittelbar durch das Schlussprotokoll zum Abkommen über Soziale Sicherheit einbezogen.
Soweit Besonderheiten des persönlichen und territorialen Geltungsbereichs der jeweils anzuwendenden Regelung zu beachten sind, wird hierauf in den Hinweisblättern „Arbeiten in ...“ detailliert hingewiesen.
Zur Staatenübersicht
Soweit in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt, keine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist (z.B. Brasilien, Indonesien oder Südafrika), ist eine Doppelversicherung nicht ausgeschlossen. Ob Versicherungspflicht in Deutschland besteht, prüft und entscheidet ausschließlich die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) beziehungsweise der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Unfallversicherungsträger. Informationen über eine gegebenenfalls mögliche freiwillige Versicherung in Deutschland erhalten Sie ebenfalls unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherungsträger.