„Arbeiten in Dänemark“
Am 01.05.2010 sind Änderungen im überstaatlichen Sozialversicherungsrecht Europas in Kraft getreten. Die VO (EWG) 1408/71 wurde durch die VO (EG) 883/04 abgelöst. Die VO (EG) 883/04 gilt grundsätzlich jedoch nur für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab dem 01.01.2011 gilt die Verordnung prinzipiell ebenfalls für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind („Drittstaatsangehörige“), wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (also z. B. Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat ausüben.
Die Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs gilt jedoch nicht in Bezug auf Dänemark, d. h. für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörige eines Staates außerhalb der EU besitzen („Drittstaatsangehörige“) und in Dänemark tätig werden, gilt die VO (EG) 883/04 nicht. Da in Bezug auf Dänemark die Verordnung (EWG) 1408/71 zudem nur für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz anwendbar ist, kann unter Umständen nur das deutsch-dänische Abkommen über Soziale Sicherheit eine Doppelversicherung vermeiden. Für Fragen und Auskünfte zu diesem Abkommen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit der folgenden Entscheidungshilfe möchten wir Sie daher zu dem für Sie zutreffenden Dokument (Merkblatt, Antragsformular, etc.) leiten.
Bitte wählen Sie zunächst die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person (z. B. Arbeitnehmer, Selbstständiger) aus: