Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften - Vordruck A1
Gelten für eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit - teilweise - in einem anderen Staat der Europäischen Union, ausübt, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, benötigt sie als Nachweis einen Vordruck A1. Den Vordruck A1 stellt in Deutschland aus:
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die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
- der GKV-Spitzenverband DVKA, Bonn, soweit
- eine Person in Deutschland wohnt und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist,
- für eine Person aufgrund einer Ausnahmevereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten,
- ein Vertragsbediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das deutsche Recht optiert.
BITTE BEACHTEN SIE:
Informationen darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei einer Beschäftigung im anderen Staat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, finden Sie in unseren Merkblättern „Arbeiten in …“.
I. Entsendung und gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten
Damit der Vordruck A1 ausgestellt werden kann, benötigt die hierfür zuständige Stelle einige Informationen. Als Arbeitshilfe finden Sie hier für verschiedene Sachverhalte jeweils einen Fragebogen.
I. 1 Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat (für Entsendungen bis zu 24 Monaten)
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I. 2 Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen im anderen Mitgliedstaat (für Arbeiten bis zu 24 Monaten)
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I. 3 Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
(für Arbeitnehmer und Selbständige) Fragebögen
BITTE BEACHTEN SIE:
Die hier zur Verfügung gestellten Fragebögen basieren auf den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechtes. Sie können somit ausschließlich für die Beurteilung des anzuwendenden Versicherungsrechts bei einer Erwerbstätigkeit innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.
II. Ausnahmevereinbarung (Artikel 16 VO (EG) 883/04)
Gelten für eine vorübergehend in einem anderen Staat der Europäischen Union erwerbstätige Person grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, kann eine Ausnahmevereinbarung in Betracht kommen. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband DVKA zuständig. Als Arbeitshilfe finden Sie hier einen Antragsvordruck, der Ihnen die Antragstellung erleichtern und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll:
Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung Onlineversion Druckversion
(Für Rumänien benutzen Sie bitte folgende Versionen: Onlineversion Druckversion)
BITTE BEACHTEN SIE:
Der Vordruck A1 kann in diesem Fall nur dann ausgestellt werden, wenn der GKV-Spitzenverband DVKA mit der zuständigen Stelle des anderen Staates im Rahmen des individuellen Konsultationsverfahrens eine Ausnahmevereinbarung schließen konnte.
III. Übergangsbestimmung und Antrag gemäß Artikel 87 Absatz 8 VO (EG) 883/04
Am 01.05.2010 ersetzt die VO (EG) 883/2004 grundsätzlich die VO (EWG) 1408/71. Hierdurch kann es zu einem Zuständigkeitswechsel im Bereich des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts kommen. Dies betrifft vorwiegend Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind.
Es gibt einige Übergangsbestimmungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.
Grundsätzlich bleiben ausgestellte Bescheinigungen E 101 für den gesamten Ausstellungszeitraum weiterhin gültig. Es gelten daher in jedem Fall auch über den 01.05.2010 hinaus die Rechtsvorschriften, die in der Bescheinigung E 101 bestätigt sind, für den dort genannten Zeitraum.
Für den Fall, dass sich durch die Anwendung der VO (EG) 883/04 ein Zuständigkeitswechsel ergeben sollte, bleiben jedoch auch über den bereits bescheinigten Zeitraum hinaus die bislang geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar, sofern sich der vorherrschende Sachverhalt, welcher zur ursprünglichen Ausstellung der Bescheinigung E 101 geführt hat, nicht (z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel) ändert. Bitte wenden Sie sich zur Verlängerung einer ausgelaufenen Bescheinigung E 101 durch die Bescheinigung A1 an den Träger, der die Bescheinigung zuletzt für Sie ausgestellt hat. Diese Übergangsbestimmung gilt längstens bis zum 30.04.2020.
Die betroffenen Personen können jedoch beantragen, den Rechtsvorschriften unterstellt zu werden, die durch die VO (EG) 883/2004 bestimmt werden. Sofern sich Ihr Wohnsitz in Deutschland befindet, ist hierfür ein Antrag an den GKV-Spitzenverband DVKA notwendig. Die Rechtsvorschriften des Staates, der durch die VO (EG) 883/2004 als neu zuständig bestimmt wurde, gelten ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Antrag Onlineversion Druckversion